Stellungnahme zum Steiermärkischen Gesetz über die Gewährung von Sozialunterstützung (StSUG)
Die Mindestsicherungsgesetze der Länder, welche wesentlich noch auf der Art 15a B-VG Vereinbarung zur Mindestsicherung basierten, wurden erstmals durch ein Grundsatzgesetz des Bundes sowie die darauf aufbauenden Ausführungsgesetze der Länder abgelöst. Durch das im Juni 2019 in Kraft getretene Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) wurden die Grundsätze der Sozialhilfe bundesweit formuliert. Bereits das SH-GG stand vielfach unter Kritik und war Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, in welchem dieser mehrere Bestimmungen als grundrechtswidrig aufhob.1
Das hier gegenständliche Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz (StSUG) beruht auf dem SH-GG, welches der Bund in Ausübung der Grundsatzgesetzgebung im Bereich des „Armenwesens“ nach Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG erlassen hat. Es ist ganz allgemein anzuerkennen, dass das Land Steiermark den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum in weiten Fällen positiv nutzte.
Wir haben uns das Gesetz genau angesehen und dabei eine Reihe datenschutzrechtlicher Mängel festgestellt. Das StSUG soll im Juli des Jahres in Kraft treten. Eine Anpassung des Gesetzes ist in Anbetracht dessen nicht mehr möglich. Wir möchten eine solche jedoch für die Zukunft anregen, da das Gesetz in seiner jetzigen Form nicht tragbar ist. Die Verschlechterungen im Vergleich zur geltenden Rechtslage wurzeln teilweise im SH-GG, an welches die Länder weitgehend gebunden sind. Es bedarf somit auch einer Reform des SH-GG, um eine befriedigende Lösung für sozialhilfebedürftige Personen herbeizuführen. Bis es soweit ist, sollte das Land Steiermark seinen vorhandenen Umsetzungsspielraum jedoch noch besser nutzen und an so manchen Stellen nachbessern.