Aus für Vorratsdaten – am 12. Juni verhandelt der Österreichische Verfassungsgerichtshof öffentlich
Indem der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 8. April in einem historischen Urteil die Vorratsdatenspeicherung für unzulässig erklärt hat, wurde ein sensationeller Sieg für Bürgerrechte in Europa errungen. Nun kommt das laufende Verfahren des AKVorrat und seiner 11.139 MitklägerInnen vor dem Österreichischen Verfassungsgerichtshof (VfGH) wieder in Gang. Am 12. Juni 2014 hält der VfGH ab 10.30 Uhr eine öffentliche Verhandlung dazu ab. In einer Stellungnahme fordern die Initiatoren der Verfassungsklage gegen die Vorratsdatenspeicherung den VfGH auf, für den Schutz demokratischer Werte einzutreten und die flächendeckende Datensammlung auf nationaler Ebene zu stoppen.
Der VfGH, dessen Bedenken durch den EuGH bestätigt wurden, ist jetzt gefordert, die mit dem Urteil unvereinbaren Normen als verfassungswidrig aufzuheben und die im Primärrecht verankerte EU Grundrechtecharta und ihre aktuelle Auslegung durch den EuGH zu berücksichtigen.
In der übermittelten Stellungnahme bringen Rechtsanwalt Ewald Scheucher, der den AKVorrat und seine MitklägerInnen vertritt, und Christof Tschohl, Erstbeschwerdeführer und Co-Autor des Antrags an den VfGH, die Argumente vor. Die Stellungnahme steht zum Download bereit.
Der AKVorrat interpretiert es als Kampfansage, dass die österreichische Bundesregierung in ihrer Stellungnahme für das VfGH Verfahren weiter an der Vorratsdatenspeicherung festhält. Hatte die zuständige Ministerin Doris Bures (SPÖ) doch nach dem EuGH Urteil noch gesagt: "Wir brauchen die Vorratsdatenspeicherung nicht". Dieser Zick-Zack Kurs der Koalitionsregierung auf Kosten der Grundrechte der Bevölkerung entspricht nicht dem "neuen Stil", den die Regierung nach der Wahl versprochen hat.
Selbst die eher zurückhaltende Umsetzung in Österreich kompensiert nicht die Grundrechtsverletzungen, die der EuGH in seinem Urteil festgestellt hat. Da die Vorratsdatenspeicherung in verschiedenen Aspekten als unverhältnismäßig erkannt wurde, ist jede Umsetzung, die aufgrund der Richtlinie erfolgt ist, überschießend und grundrechtswidrig.
Das Urteil des EuGH unterstützt die Argumentation der AntragstellerInnen in vielen Punkten und besagt ganz klar, dass das bisherige Konzept einer anlasslosen, verdachtsunabhängigen und flächendeckenden Speicherung mit Artikel 7 und 8 der Grundrechtecharte unvereinbar ist.
Besonders schwer wiegt das im Urteil angesprochene Problem der äußerst schutzwürdigen Kommunikation von Berufsgeheimnisträgern. Nach mehreren Round-Table-Diskussionen mit Stakeholdern zu diesem Thema in Österreich schon im Jahr 2010 hat sich gezeigt, dass dieses Problem im Rahmen des Konzepts einer anlasslosen und flächendeckenden Datenspeicherung nicht zufriedenstellend gelöst werden kann. Die einzige Möglichkeit, den Grundrechteschutz in dieser speziellen Hinsicht zu wahren, ist die Aufhebung der generellen Speicherpflicht.
Maßgeblich für Österreich ist auch die Kritik des EuGH zum vollständigen Fehlen objektiver Kriterien in der Richtlinie über die Schwere einer Straftat und darüber, welche Intensität des Grundrechtseingriffs gerechtfertigt sein soll. Die tatsächliche Nutzung der Vorratsdaten in Österreich – überwiegend für Bagatelldelikte wie Diebstahl, Stalking – wich zumindest im ersten Jahr seit Einführung der Vorratsdatenspeicherung weit von den propagierten Zielen der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität ab.
Auch für die nationale Umsetzung trifft der Vorwurf des EuGH jedenfalls im Hinblick auf IP-Adressen (Internet-Zugangsdaten) zu, dass der Zugriff der Behörden auf Vorratsdaten keiner Beschränkung durch ein Gericht oder einer unabhängigen Verwaltungsstelle unterliegt. Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass selbst eine verhältnismäßig kurze Speicherdauer von sechs Monaten, wie sie in Österreich vorgeschrieben ist, nicht gewährleistet, dass der Grundrechtseingriff auf das absolut Notwendige beschränkt wird. Hinsichtlich Datensicherheit fehlt in Österreich trotz eines ansonsten soliden Konzepts das Verbot, Vorratsdaten außerhalb des Gebiets der EU zu speichern.
Das zeigt, dass kein Spielraum für eine nationale Vorratsdatenspeicherung besteht. Das Urteil des EuGH gebietet die Aufhebung der österreichischen Umsetzung der Richtlinie, so die Experten Tschohl und Scheucher.
Es steht außer Zweifel, dass die Bekämpfung schwerer, organisierter Kriminalität und des Terrorismus sowie der Nutzen moderner Ermittlungstechniken für die öffentliche Sicherheit von großer Bedeutung ist. Eine Vorratsdatenspeicherung nach Richtlinie 2006/24/EG, die zu einem tiefen Eingriff in die Grundrechte fast der gesamten europäischen Bevölkerung führt, rechtfertigt sie jedoch nicht, wie der EuGH in seinem Urteil ausführt.
Der AKVorrat hofft auf ein Bekenntnis des VfGH nicht nur zum Datenschutz sondern auch zu den Werten der Meinungs- und Medienfreiheit und einer Gemeinschaft freier Menschen und erwartet die Aufhebung der österreichischen Speicherpflicht. "Wir sind zuversichtlich, dass der Tabubruch in Richtung „Überwachungsstaat“, den die Vorratsdatenspeicherung mit ihren begleitenden verschärften Sicherheitsbestimmungen darstellt, jetzt auch auf nationaler Ebene zurückgenommen werden kann", so Andreas Krisch, Obmann des AKVorrat.
Die öffentliche mündliche Verhandlung am 12. Juni ab 10.30 Uhr ist jedenfalls ein wichtiger Schritt im Verfahren und wird vom AKVorrat sehr begrüßt. Natürlich wird AKVorrat Rechtsanwalt Ewald Scheucher dort auch die Vertretung aller MitantragstellerInnen wie schon vor dem EuGH in Luxemburg in gewohnter Hochform wahrnehmen.
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