Eine neue Vorratsdatenspeicherung könnte bald vom höchsten Europäischen Gericht für grundrechtswidrig erklärt werden. Heute hat der Generalanwalt des EuGHs seine Meinung zum umstrittenen Fluggastdaten-Abkommen mit Kanada abgegeben. Die Kritik fällt vernichtend aus. Der AKVorrat begrüßt das Urteil und hält eine Vollüberwachung von Reisebewegungen ebenfalls für nicht vereinbar mit verfassungsmäßig garantierten Rechten. 

 

Eine neue Vorratsdatenspeicherung könnte bald vom höchsten Europäischen Gericht für grundrechtswidrig erklärt werden. Heute hat der Generalanwalt des EuGHs seine Meinung zum umstrittenen Fluggastdaten-Abkommen mit Kanada abgegeben. Die Kritik fällt vernichtend aus. Der AKVorrat begrüßt das Urteil und hält eine Vollüberwachung von Reisebewegungen ebenfalls für nicht vereinbar mit verfassungsmäßig garantierten Rechten. 

Nach Ansicht des Generalanwalts ist das geplante Abkommen zwar mit der Charta der Grundrechte der EU vereinbar, sofern bestimmte Kriterien erfüllt werden, jedoch verstoßen bestimmte ausverhandelte Vorschriften gegen die Grundrechte. Zu diesen Kriterien gehören insbesondere die Sicherstellung, dass die Kategorien der Fluggastdatensätze klar und präzise formuliert werden und sensible Daten nicht gespeichert und verwendet dürfen, dass die Straftaten die unter die Definition schwerer grenzübergreifender Kriminalität abschließend aufgezählt werden sowie dass das Abkommen durch klare und präzise Regelungen garantiert, dass eine unabhängige Behörde die Achtung der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten überwachen kann. 

Weiters muss eine unabhängige Behörde oder ein kanadisches Gericht ermächtigt werden, zu prüfen, ob die zuständige kanadische Behörde die erhobenen PNR-Daten an andere kanadische oder ausländische Behörden übermitteln darf. Klar gegen die EU Grundrechte Charta verstoßen Bestimmungen wonach die Verarbeitung von sensiblen Daten und die Speicherung von PNR-Daten für fünf Jahre durch kanadische Behörden möglich ist und diese Daten auch für andere Zwecke als zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit verwendet werden dürfen. 

Der Generalanwalt gelangt zu diesem Ergebnis, weil insbesondere aus den Urteilen zur Annullierung der Vorratsdatenspeicherung und zu Safe Harbor Grundsatzentscheidungen getroffen wurden. Begrüßenswert ist, dass der GA der Ansicht ist, dass der in diesen Urteilen vorgezeichnete Weg fortzuführen und das geplante Abkommen einer strikten Kontrolle im Hinblick auf die Achtung des Privatlebens und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten zu unterziehen ist. Insbesondere in Zeiten, in denen den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden modernste Technologien zur Überwachung und Auswertung unseres Privatlebens zur Verfügung stehen, ist es notwendig, sicherzustellen, dass die beabsichtigten Maßnahmen (auch wenn sie in Form internationaler Abkommen getroffen werden) eine ausgewogene Gewichtung zwischen Freiheit und Sicherheit widerspiegeln.  

"Wieder einmal zeigt sich, dass eine Anlassgesetzgebung ohne ausreichende Evaluation nicht zielführend ist und das Europäische Parlament, wie vom AKVorrat gefordert, gut beraten gewesen wäre, das Gutachten des EuGHs abzuwarten, bevor mit der EU-PNR Richtlinie eine weitere grundrechtswidrige Vorratsdatenspeicherung verabschiedet wurde. Die im April beschlossene und bis 2018 umzusetzende Richtlinie lässt starke Zweifel im Hinblick auf ihre Grundrechtskonformität aufkommen, die durch den Schlussantrag des Generalanwalts bestärkt werden.", sagt Alexander Czadilek Jurist des Arbeitskreis Vorratsdaten Österreich. 

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