Mit einem unscheinbaren Abänderungsgesetz sollen die Finanzbehörden beispiellose Überwachungsbefugnisse bekommen. In seiner Stellungnahme im Begutachtungsverfahren attestiert der AKVorrat der Gesetzesänderung multiple Brüche mit der Verfassung und des Grundrechts auf Datenschutz.

Unter dem Titel 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 (68/ME) legt das Finanzministerium eine Gesetzesnovelle vor, die heimischen Finanzbehörden Zugriff auf personenbezogene Daten aus Strafverfahren, auf das elektronische Kriminalpolizeiliche Informationssystem (EKIS) und IP-Adressen von ISPs und Diensteanbietern ermöglichen soll. Bei diesen Zugriffsbefugnissen werden mehrere Prinzipien des Datenschutzrechts und Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs ignoriert. Deshalb hat der AKVorrat in seiner Stellungnahme vier Bestimmungen des Gesetzes als verfassungwidrig eingestuft.

Grundsätzlich werden den Finanzbehörden Zugriffsmöglichkeiten ähnlich den sicherheitspolizeilichen Befugnissen eingeräumt, teilweise jedoch mit niedrigeren Zugriffshürden und ohne jede Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Nach dem Gesetzesvorschlag könnte zum Beispiel auch in Abgabenverfahren, also auch unabhängig vom Verdacht auf deliktisches Verhalten sowie bei niederschwelligen Ordnungswidrigkeiten, auf Daten zugegriffen werden, welche von der Polizei nur in besonders schweren Kriminalfällen erhoben werden dürfen. Der Grundsatz der Zweckbindung bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten wird gleich an mehreren Stellen nicht eingehalten.

Christof Tschohl, Vorstandsmitglied AKVorrat: "Das Finanzministerium handelt hier wider besseren Wissens und entgegen den Urteilen des Verfassungsgerichtshofes insbesondere in jenem Fall, der in der Novelle selbst als Anlass für diese Gesetzesänderung genannt wird." Laut einem Urteil des Verfassungsgerichtshofes, auf welchen sich auch die Datenschutzbehörde in ihrer Stellungnahme beruft, müssen derartige Zugriffsbefugnisse präzise ausformuliert sein und es vorhersehbar machen, unter welchen Voraussetzungen Daten ermittelt und verwendet werden dürfen. Eine pauschaler Zugriff, wie er hier vorgesehen ist, genügt den Anforderungen des Verfassungsgerichtshofs nicht.

Insbesondere die vorgesehene neue Möglichkeit für Finanzstrafbehörden, die Person hinter einer IP-Adresse zu beauskunften, sieht der AKVorrat kritisch. Denn auch hier wurden Bestimmungen der Sicherheitspolizei nachgebildet, allerdings wurden die Einschränkungen in der Zweckbindung von Daten sowie die Datensicherheitsstandards völlig ingoriert.

Einen ähnlichen Vorstoß gab es bereits im Februar 2013, als in einem Gesetzesentwurf zur Verwaltungsgerichtsbarkeit eine massive Ausweitung der Überwachungsbefugnisse für die österreichischen Militärgeheimdienste eingeführt werden sollte. Thomas Lohninger, Geschäftsführer des AKVorrat: "Wir sehen hier wieder einmal den Versuch der Bundesregierung, Überwachungsbefugnisse in unscheinbaren Gesetzesänderungen zu verstecken, um damit eine öffentliche Diskussion über die Ausweitung staatlicher Befugnisse zu verhindern. Für den AKVorrat ist klar: Dieser Gesetzesentwurf darf den Nationalrat nicht erfolgreich passieren."

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