Stellungnahme von epicenter.works zum Entwurf des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018
Insbesondere bezieht sich unsere Kritik auf folgende Punkte:
- Das Vorgehen der Bundesregierung im Gesetzgebungsprozess (Beschluss des Entwurfs als Regierungsvorlage während offener Begutachtungsfrist und überhastete Beschlussfassung im Plenum) ist demokratiepolitisch äußerst bedenklich und abzulehnen, da diversen Stakeholdern die Möglichkeit der Partizipation genommen wird.
- Die Nichtinanspruchnahme der Möglichkeit, eine abstrakte Beschwerdebefugnis bzw. Verbandsklage zu schaffen, bewirkt das Fehlen eines wichtigen Instruments der objektiven Rechtmäßigkeitskontrolle und somit zur Durchsetzung des materiellen Datenschutzrechts, verhindert ein effektives Vorgehen österreichischer Organisationen gegen nichtösterreichische Verantwortliche und erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass sich österreichische Verantwortliche vor ausländischen Gerichten/Behörden verantworten müssen.
- Die Befugnis der Datenschutzbehörde zu Datenschutzüberprüfungen wird auf Fälle "begründeten Verdachts" eingeschränkt - dies ist im Sinne der Effektivierung des Datenschutzrechts nicht geboten und zudem unionsrechtswidrig.
- Zahlreiche Bestimmungen des Entwurfs sind nicht klar genug formuliert, vor allem im Lichte des Spannungsverhältnisses der DSGVO mit dem österreichischen Verfassungsrecht und Verwaltungsstrafrecht. Dies betrifft insbesondere die Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen, was im Hinblick auf das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot besonders problematisch ist.
- Das Beschwerderecht des Betroffenen wird durch Beschwerdefristen von einem Jahr nach Kenntnis und von drei Jahren nach Stattfinden des beschwerenden Ereignisses unsachgemäß und wohl auch unionsrechtswidrig eingeschänkt.
- Die generalpräventive Wirkung des Datenschutzrechts wird dadurch erheblich beschnitten, dass die Datenschutzbehörde Verfahren formlos einstellen kann, wenn der Beschwerdegegner währen des laufenden Verfahrens die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigt.
- Der räumliche Anwendungsbereich ist im DSG (2018) nicht definiert.