Abschreckendes Beispiel Julian H.: Strafverfolgung darf nicht zur Einschränkung der Meinungsfreiheit führen
Anlässlich der Prozesseröffnung gegen den Sicherheitsberater Julian Hessenthaler, der maßgeblich an der Produktion des Ibiza-Videos beteiligt war, zeigen sich 18 österreichische und internationale Menschenrechtsorganisationen besorgt darüber, dass dessen ausufernde Strafverfolgung – ganz bewusst – einen abschreckenden Effekt auf zukünftige Aufdecker*innen und die Ausübung der Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit in Österreich haben könnte. Julian Hessenthaler sitzt seit Ende 2020 in Auslieferungs- bzw. Untersuchungshaft, da ihm Drogen- und Urkundendelikte vorgeworfen werden. Expert*innen u.a. von epicenter.works sowie der renommierte Menschenrechtsprofessor Manfred Nowak haben den Fall analysiert und äußern erhebliche Bedenken, dass die Ermittlungen auf teils konstruierten Vorwürfen basieren, die dazu genutzt wurden, den Aufdecker zu diskreditieren und seiner Person habhaft zu werden.
„Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist ein hohes Gut und bildet den Grundstein für jede freie und demokratische Gesellschaft. Sie schützt sowohl das Empfangen von Informationen und Ideen, als auch deren Weitergabe“, betont Heinz Patzelt, Generalsekretär von Amnesty International Österreich. Und weiter: „Die Aufnahmen des so genannten Ibiza-Videos zeigen eine sehr bedenkliche Einstellung des ehemaligen Vizekanzlers Heinz-Christian Strache gegenüber der Pressefreiheit, dem Rechtsstaat und Korruption. Die Veröffentlichung des Videos, die durch Julian Hessenthaler ermöglicht wurde, führte zu einer Debatte von öffentlichem Interesse und ermöglichte der Allgemeinheit, sich ein Bild über die Eignung von Herrn Strache zur Ausübung politischer Ämter zu machen.“ Thomas Lohninger, Geschäftsführer von epicenter.works betont: „Die Weitergabe und Veröffentlichung des Videos waren von der Meinungs- und Informationsfreiheit geschützt – dies wurde sowohl von der österreichischen1 als auch der deutschen2 Justiz bereits festgestellt. Es drängt sich daher stark der Eindruck auf, dass die österreichischen Behörden nun andere strafrechtlichen Vorwürfe heranziehen bzw. in ausufernder Weise verfolgen, um Julian Hessenthaler mundtot zu machen. Anscheinend soll damit auch ein Exempel statuiert werden, das zukünftig potenzielle Informant*innen abschreckt, ihre Meinung frei zu äußern.“
Verfolgung in und durch ganz Europa
Die Strafverfolgung von Julian Hessenthaler liest sich ein wenig wie ein dramatischer Krimi: Ausgehend von dem Vorwurf der versuchten Erpressung von HC Strache und Johann Gudenus im Zusammenhang mit dem Ibiza-Video wurde Julian Hessenthaler über mehrere Monate in verschiedenen EU-Ländern gesucht. Obwohl der ursprüngliche Tatvorwurf letztendlich gar nicht zu einer Anklage führte, wurde darauf basierend seine Festnahme angeordnet, ein europäischer Haftbefehl erlassen und Julian Hessenthaler quer durch Europa verfolgt.
Der Ablauf des bisherigen Verfahrens wird in diesem Hintergrundpapier erläutert. Um der interessierten Öffentlichkeit zu ermöglichen sich selbst ein Bild über die bisherige Strafverfolgung zu machen, veröffentlicht epicenter.works geschwärzte Teile (442 Seiten) des Gerichtsakts. Amnesty International Österreich und epicenter.works sind beim Prozessbeginn am 8. September 2021 vor Ort. epicenter.works wird das gesamte Verfahren von Julian Hessenthaler in St. Pölten beobachten.
Julian Hessenthaler musste gefunden werden
Dabei wurden folgende europäische Ermittlungsanordnungen der Reihe nach durchgeführt3: Kontoöffnungen, Hausdurchsuchungen, Einsatz von IMSI Catchern zur telefonischen Überwachung, Funkzellenauswertungen und das Abfragen von Passagierlisten (PNR) von Flügen, auf denen sich Beschuldigte oder auch Johann Gudenus von 01.01.2017 bis 17.05.2019 befunden haben. Die Ermittlungen umfassten auch Funkzellenauswertungen4 rund um die Kanzlei des Berliner Rechtsanwalts von Julian Hessenthaler, Server-Beschlagnahmungen und Zielfahndungen nach den von Julian Hessenthaler genutzten Fahrzeugen über mehrere Länder hinweg. Personen in seiner Nähe wurden observiert oder deren Telefone überwacht. Das klare Ziel lautete, den Macher des Ibiza-Videos ausfindig zu machen5 sowie dessen Verhaftung und Auslieferung nach Österreich zu erzielen.
Versäumnisse der Behörden und politische Einflussnahme auf die Ermittlungen
„Ob Julian Hessenthaler die ihm nun vorgeworfenen Urkundenfälschungs- und Drogendelikte begangen hat, muss von einem Gericht geklärt werden. Die enorme Intensität, der Mittelaufwand und die Eingriffstiefe, mit der die Ermittlungen gegen Julian Hessenthaler, für den nach wie vor die Unschuldsvermutung gilt, geführt wurden, sind jedoch beachtlich“, weist Thomas Lohninger, Geschäftsführer von epicenter.works hin. Und weiter: „Wären die österreichischen Behörden schon 2015 den Hinweisen des Rechtsanwalts M. in Bezug auf die Korrumpierung Straches6 so intensiv nachgegangen wie die Ermittlungen gegen Julian Hessenthaler geführt wurden, hätte sich jede Notwendigkeit für ein Ibiza-Video erübrigt.“ Amnesty International-Generalsekretär Heinz Patzelt ergänzt: „Auch die im Untersuchungsausschuss bekannt gewordene polizeiliche Ressourcenverteilung gibt Anlass zur Sorge, dass es eine politische Einflussnahme auf die Ermittlungen gab: Von über 20 SOKO-Mitgliedern ermittelten siebzehn gegen Julian Hessenthaler und nur drei für die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft gegen Strache7.“
Presse- und Meinungsfreiheit in Österreich nicht ausreichend geschützt
Die Expert*innen der Menschenrechtsorganisationen, die sich mit dem Fall beschäftigten, sind sich einig: Die besondere Motivation hinter der Verfolgung des Julian Hessenthaler sendet ein problematisches Signal an alle Aufdecker*innen und Whistleblower*innen. „Wer zu viel Wahrheit ans Tageslicht fördert, dem drohen strafrechtliche Ermittlungen; gegebenenfalls auch über Ländergrenzen hinweg.“, so Thomas Lohninger, Geschäftsführer von epicenter.works. Das führt unweigerlich zu einer abschreckenden Wirkung, die andere Aufdecker*innen von Enthüllungen abhält und letztlich die Meinungs- und Pressefreiheit in Österreich einschränken kann. Auch Heinz Patzelt betont: „Tatsächlich sehen wir in letzter Zeit immer wieder, wie hierzulande versucht wird, die Meinungs- und Pressefreiheit zu unterwandern.“ Er verweist dabei auch auf zahlreiche Verfahren, die gegen Medien oder einzelne Journalist*innen angestrebt werden, um diese in ihrer Berichterstattung zu behindern.
EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblower*innen
Vor dem Hintergrund des Falles appellieren nun die Expert*innen an den Staat: Die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden muss objektiv und parteiunabhängig erfolgen. Schon der Anschein der politischen Einflussnahme auf die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden birgt eine Gefahr für den Rechtsstaat. Bis Ende 2021 hat Österreich Zeit, die EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblower*innen umzusetzen. Bei diesem wichtigen Projekt muss besonders acht auf den Schutz von Hinweisgeber*innen gelegt werden. Bundespräsident Alexander Van der Bellen hat nach der Veröffentlichung des Ibiza-Videos gesagt: "So sind wir nicht". Das bedeutet aber auch: Wir brauchen einen transparenten Staat, unabhängige Strafverfolgungsbehörden und mehr Schutz für jene Menschen, die Missstände aufdecken.
Unterstützende Organisationen:
- epicenter.works
- Amnesty International Österreich
- ARTICLE 19
- Blueprint for Free Speech
- Whistleblowing International Network
- The Centre for Investigative Journalism
- GlobalLeaks
- Civil Liberties Union for Europe (Liberties)
- Wiener Forum für Demokratie und Menschenrechte
- Electronic Frontier Foundation (EFF)
- X-net
- Centre for Research in Employment and Work, University of Greenwich
- Campax Switzerland
- Citizen D
- Reporter ohne Grenzen (RSF)
- Government Accountability Project (GAP)
- Global Witness
- The Good Lobby
Drei Organisationen unterzeichneten nach originaler Veröffentlichung.
Fußnoten
[1] OGH 23.01.2020, 6Ob236/19b
[2] Einstellung der Staatsanwaltschaft Hamburg, Aktenzeichen 7101 Js 337 / 19
[3] Beilage 1: Ermittlungsanordnungen
[4] Beilage 2: 17. Anlassbericht 13.09.2019: Seiten 4, 6, 8
[5] Beilage 3: EEA 29.07.2019: Seiten 1, 7, 8, 11, 13
[6] Beilage 4: AV 27.03.2015 Treffen H./C. mit Anwalt M.
[7] UA-Protokoll Purkart 09.06.2020 Seite 14
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