Im Zuge der sogenannten Arbeitszeitflexibilisierung plant die Regierung eine weitere dramatische Einschränkung des Datenschutzes. Künftig werden Krankenversicherungsträger zur Rasterfahndung in den sensiblen Gesundheitsdaten ihrer Versicherten verpflichtet. Bislang wurde nach Missbrauch von Versicherungsleistungen nur auf Seiten der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen gesucht. Jetzt sollen auch die Daten von Patientinnen und Patienten in ein "Risiko- und Auffälligkeitsanalyse-Tool" überführt und dort für unbestimmte Zeit gespeichert werden. Die Informationen umfassen alle Besuche in medizinischen Einrichtungen, die gesamte Medikamentenhistorie und alle sonstigen Behandlungen.

 

Im Zuge der sogenannten Arbeitszeitflexibilisierung plant die Regierung eine weitere dramatische Einschränkung des Datenschutzes. Künftig werden Krankenversicherungsträger zur Rasterfahndung in den sensiblen Gesundheitsdaten ihrer Versicherten verpflichtet. Bislang wurde nach Missbrauch von Versicherungsleistungen nur auf Seiten der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen gesucht. Jetzt sollen auch die Daten von Patientinnen und Patienten in ein "Risiko- und Auffälligkeitsanalyse-Tool" überführt und dort für unbestimmte Zeit gespeichert werden. Die Informationen umfassen alle Besuche in medizinischen Einrichtungen, die gesamte Medikamentenhistorie und alle sonstigen Behandlungen.

"Diese Art des Profilings anhand sensibler Gesundheitsdaten der gesamten Bevölkerung ist eine neue Form der Rasterfahndung. Ohne zu definieren, um welche Auffälligkeiten oder Missbrauchsarten es geht, werden künftig alle Arztbesuche und verschriebenen Medikamente automatisiert verarbeitet. Am Ende blinkt ein rotes Lämpchen und eine Patientin oder ein Patient gilt als verdächtig",

so Thomas Lohninger, Geschäftsführer der Grundrechtsorganisation epicenter.works.

Das betreffende Gesetz wurde am 14. Juni 2018 mit einem Fristsetzungsantrag von ÖVP und FPÖ in den Nationalrat eingebracht. Bis zum 4. Juli 2018 muss der zuständige Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie einen Bericht vorlegen. Ob es eine Begutachtung für dieses heikle Gesetz geben wird, ist unklar. Viel Zeit bleibt nicht dafür: Das Gesetz könnte bereits zwischen 4. bis 6. Juli 2018 im Plenum beschlossen werden.

Links:

  1. Gesetzesvorschlag der Regierungskoalition
  2. Einschlägige Gesetzesnormen im ASVG: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 42b sowie Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Anl. 14

 

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