Die Änderungen der Covid19-Lockerungsverordnung
BGBl. II Nr. 207/2020 vom 13.05.2020
Die Änderungen treten mit 15.05.2020 in Kraft.

Die konsolidierte Fassung findet ihr hier

Nur die Änderungen findet man hier

Dieser Tage ist gut beraten, wer statt der morgendlichen Zeitung das Bundesgesetzblatt liest. Wir machen uns die Mühe und übersetzen Juristisch/Deutsch für euch: Was sich ab dem 15.05.2020 ändert und was trotz des absurden Namens "Lockerungsverordnung" nun verboten wurde, haben wir zusammengefasst:

Ausbildung

Im Bereich der Ausbildungen wurden diverse Verfeinerungen vorgenommen, wodurch z.B. nicht nur für den Führerschein Prüfungen und Ausbildungen möglich sind, sondern auch für Flugzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge. Auch AMS-Kurse und Kurse für die Integration sind nun wieder erlaubt.

Gastronomie

Alle Gastronomiebetriebe dürfen ab 15.05. zwischen 6 bis 23 Uhr geöffnet haben. Restriktivere Sperrstunden sind trotzdem einzuhalten. Eine Reservierungspflicht, wie viel diskutiert wurde, besteht nicht. Ein Sicherheitsabstand von einem Meter zwischen Besuchergruppen (vier Erwachsene + Kinder bzw. unbegrenzte Zahl an Zusammen-Wohnenden) ist einzuhalten. Besuchergruppen im geschlossenen Raum müssen an fixen Plätzen platziert werden und beim erstmaligen Betreten des Lokals ist ein Mund- und Nasenschutz (MNS) zu tragen. Zwischen den Tischen muss ein Meter Abstand eingehalten werden, außer es gibt andere Vorkehrungen (z.B. Plexiglas). Am Tisch dürfen keine Gegenstände stehen, die mit anderen Kunden gemeinsam verwendet werden, wie z.B. Gewürze. Nach wie vor können Speisen und Getränke auch vorbestellt und abgeholt werden (hier ist ein Sicherheitsabstand von einem Meter einzuhalten und MNS zu tragen). Es dürfen dabei auch nicht-vorbestellte Getränke mitgenommen werden.
 
Ausgenommen von diesen Regeln sind Gastronomiebereiche in Kranken-, Kur- , Pflegeanstalten, Seniorenheime, Schulen (und Ähnliches), öffentliche Verkehrsmittel und Betriebskantinen (Zutritt nur für Mitarbeiter).

Nachtrag: Lieferdienste und Straßenverkauf waren auch während der strengen Ausgangsbeschränkungen für viele Restaurants möglich bzw. sogar die einzige Notlösung für ihre wirtschaftliche prekäre Lage. Seit Erlass der "Lockerungs"-Verordnung ist seither für alle um 23:00 Uhr Sperrstunde! Eine Einschränkung von Speisenlieferungen auf eine Sperrstunde von 23:00 Uhr ist mit der Verhinderung der Ausbreitung von Covid19 kaum logisch zu begründen und daher ein schwerwiegender Eingriff in die Erwerbsfreiheit!

Beherbergung

Verschärfungen gibt es beispielsweise im Bereich Beherbergung. Hier wurde scheinbar mit der ersten Verordnung vergessen, dass es auch Kabinenschiffe gibt. Diese dürfen nun nicht mehr für touristische Zwecke betreten werden. Auch wurden die Grenze von zwei Personen pro Sitzreihe und Pflicht von MNS für Fahrzeuge auf Privatflugzeuge ausgeweitet. Für Schülertransporte und Ähnliches gelten sinngemäß die Regeln für Öffis (Abstand von einem Meter und MNS).

Sportstätten

Auch beim Sport gibt es zahlreiche Lockerungen, unter anderem beim Mannschaftssport im Verein für Spitzensportler, Behinderten-Sport und Sportler, die aus dem Sport Einkünfte erzielen: Der  Abstand von zwei Metern darf nun unterschritten werden. Jedoch muss hier ein sogenannten COVID-19 Präventionskonzept ausgearbeitet sein (z.B. mit Tests, Hygienemaßnahmen und Dokumentationen zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten). 

Kultur

Museen, Ausstellungen, Bibliotheken und Archive dürfen nun endlich öffnen: Beim Betreten ist ein Ein-Meter-Abstand zu halten, MNS zu tragen und es müssen 10 m² pro Person zur Verfügung stehen. Im Freien gilt nur die 1-Meter-Regel. Führungen bis zu zehn Personen (inkl. Mitarbeiter) sind erlaubt. Kino, Theater, Kabarett und Konzerte sind nur möglich, wenn diese mit einem Auto „betreten“ werden (z.B. Autokino). Tanzschulen können nun Einzelunterricht geben. Auch darf man verschiedenen gemeinsam im Haushalt lebenden Paaren Unterricht geben, sofern 10 m² pro Paar Tanzfläche vorhanden sind.

Privates

Auch wurde der fragliche Eingriff in den privaten Bereich nun neu geregelt: Endlich wurde - wie wir gefordert haben - klargestellt,  dass der private Bereich von den Beschränkungen ausgenommen ist. Auch Veranstaltungen nach dem Versammlungsgesetz, religiöse Veranstaltungen sowie berufliche und parteipolitische Zusammenkünfte sind von der Abstandsregel, MNS-Pflicht und 10 m² pro Person-Regel ausgenommen. Die Erweiterungen der Ausnahmen sind demokratiepolitisch und wirtschaftlich sehr zu begrüßen, da nicht jede/s Partei/Unternehmen diese Auflagen für Zusammenkünfte erfüllen hätte können. Insbesondere ist der Diskurs über politische Maßnahmen und auch der Schutz der Arbeitnehmerrechte (durch Betriebsversammlungen) in der derzeitigen Situation essenziell. Bei öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Demonstrationen) kann jedoch der Gesetzgeber aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen (z.B. Versammlungsgesetz) Auflagen erlassen, die wiederum solche Maßnahmen beinhalten können.

Unsere Zusammenfassung der Covid19-Lockerungsverordnung vom 30.04.2020 und eine nützliche Linksammlung der bisher geltenden Regelungen findet ihr hier

Autor*innen: Dominik Steinmair, Lisa Seidl

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