Mangelhafter Rechtsschutz im Überwachungspaket
Es wird von Seiten der Regierung immer wieder behauptet, im Überwachungspaket werde für alle Maßnahmen der größtmögliche Rechtsschutz gewährleistet, zum Beispiel im Innenausschuss und im Justizausschuss. Bei genauer Betrachtung sind aber zahlreiche Mängel beim Rechtsschutz zu erkennen. Dieser Faktencheck fasst unsere Kritik zusammen.
Unterschiede zwischen Sicherheitspolizeigesetz und Strafprozessordnung
Das Überwachungspaket besteht aus zwei Teilen, einem zum Sicherheitspolizeigesetz und einem zur Strafprozessordnung. Das Sicherheitspolizeigesetz regelt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und die erste allgemeine Hilfeleistung (§ 3 SPG). Die Strafprozessordnung regelt hingegen die Verfolgung von Straftaten. Im SPG gibt es bislang keinen Rechtsschutz durch Gerichte, in der Strafprozessordnung ist dies hingegen üblich. Wegen dieser Unterschiede werden die beiden Teile des Entwurfs hier getrennt behandelt.
Vor- und nachgelagerter Rechtsschutz
Man unterscheidet zwischen vorgelagertem und nachgelagertem Rechtsschutz. Beim vorgelagerten Rechtsschutz muss eine Genehmigung oder Bewilligung eingeholt werden, bevor die Maßnahme durchgeführt werden darf. Beim nachgelagerten Rechtsschutz wird erst nachdem die Maßnahme schon gesetzt wurde, geprüft, ob sie denn legal war. Ob ein vor- oder nachgelagerter Rechtsschutz vorgesehen ist, kann also den Unterschied machen, ob eine Maßnahme nicht bewilligt und daher gar nicht erst durchgeführt wird oder ob erst im Nachhinein festgestellt werden kann, ob sie rechtswidrig war. Bei nachgelagertem Rechtsschutz ist die Hürde für überbordende Überwachung also viel niedriger.
Rechtsschutzprobleme bei geheimen Ermittlungen
Das Problem an geheimen Ermittlungen ist, dass die Betroffenen sich nicht dagegen wehren können, weil sie gar nicht erst davon erfahren, dass sie überwacht werden. Daher ist es auch besonders wichtig, dass die Informationspflichten eingehalten werden. Betroffene müssen nach Abschluss der Ermittlungsmaßnahmen davon verständigt werden, dass ihre Daten gesammelt wurden. In dem neuen Entwurf entfällt aber die Verständigung von Betroffenen, deren Briefe beschlagnahmt wurden. In den Fällen, in denen eine Verständigung nicht möglich ist, weil sie etwa den Fortgang des Verfahrens behindern kann, obliegt es daher den Rechtsschutzbeauftragten (RSB), die Rechte der Betroffenen zu wahren. Wenn die RSB dann eine Verletzung von Rechten feststellen, informieren sie entweder die betroffene Person oder legen für sie ein Rechtsmittel ein. Es geht also beim nachgelagerten Rechtsschutz um die Frage, ob sich die Rechtsschutzbeauftragten an der Stelle der betroffenen Person beschweren kann.
Was sind Rechtsschutzbeauftragte?
Rechtsschutzbeauftragte (RSB) sind keine Richterinnen bzw. Richter, es handelt sich also nicht um eine Institution, die im gleichen Maße unabhängig ist. Im Gegenteil: Die Befürchtung liegt nahe, dass das Bundesministerium für Inneres - also jenes Ministerium, das ohnehin der Polizei Weisungen erteilen kann – großen Einfluss auf die Entscheidungen der Rechtsschutzbeauftragten hat. Diese sind auch physisch im Bundesministerium für Inneres angesiedelt. Es gibt keine räumliche Trennung und es ist daher nicht auszuschließen, dass es zu informeller Beeinflussung kommen kann.
Die Aufgabe der RSB ist es insbesondere, die Rechte von Personen zu gewährleisten, die von geheimen Überwachungsmaßnahmen betroffen sind, zu gewährleisten. Auch die RSB können die Kontrolle vor- oder nachgelagert ausüben. Für die Maßnahmen im aktuellen Entwurf ist aber nur – wenn überhaupt – der nachgelagerte Rechtsschutz vorgesehen. Das heißt, dass die Polizei erst im Nachhinein die RSB über die Maßnahme informieren muss.
Rechtsschutz bei neuen Maßnahmen in der Strafprozessordnung
Rechtsschutz bei neuen Maßnahmen im Sicherheitspolizeigesetz
Bei den Maßnahmen, die im SPG vorgesehen sind, ist nur in zwei Fällen ein Rechtsschutz für die betroffenen Personen – also jene, die auf Videos oder Bildern abgebildet sind – vorgesehen. Aber auch hier ist der Rechtsschutz unzureichend, denn er besteht lediglich in der nachgelagerten Kontrolle durch die Rechtsschutzbeauftragten.
Briefgeheimnis
Beim Briefgeheimnis ist zwar richterlicher Rechtsschutz gegeben, aber die Pflicht Betroffene von der Maßnahme zu verständigen, entfällt. Das hat auch das Landesgerichts für Strafsachen Wien kritisiert.
IMSI-Catcher
Für den Einsatz von IMSI-Catchern war in der Regierungsvorlage keine gerichtliche Bewilligung vorgesehen. Am 5. April 2018 wurde dies jedoch im Justizausschuss geändert, nunmehr ist auch hier ein vorgelagerter Rechtsschutz gegeben. Wir begrüßen diese Verbesserung durch den parlamentarischen Prozess.
Quick Freeze
Beim Quick Freeze argumentiert die Regierung, dass für die Anordnung zur Speicherung keine richterliche Bewilligung notwendig sei, weil für den tatsächlichen Zugriff der Polizei diese vorgesehen ist. Wie wir in unserem Verfahren gegen die Vorratsdatenspeicherung vor dem europäischen Höchstgericht schon 2014 festgestellt haben, ist aber bereits die Speicherung von Telekommunikationsdaten ein Grundrechtseingriff. Für die Betroffenen gibt es in diesem Entwurf keinen Rechtsschutz.
Viele meinen, es sei egal, wenn Daten nur gespeichert werden, ohne dass etwas mit ihnen geschehen soll. Bereits die Speicherung von Daten birgt Gefahren in sich. Es ist nicht garantiert, dass künftig tatsächlich nichts mit ihnen passiert. Eine gesetzliche Grundlage, die es erlaubt – aus welchem Grund auch immer – die Daten doch zu verwenden, ist schnell geschaffen. Das kann man jetzt auch gut bei der Diskussion um die Weitergabe von ELGA-Daten beobachten. Daher ist es wichtig, dass es auch einen Rechtsschutz für die Speicherung gibt.
Das Überwachungspaket soll morgen, am 20. April 2018, beschlossen werden. Wir werden euch weiterhin über alle Entwicklungen informieren und unser Möglichstes tun, um diese Gesetze zu verhindern. Bitte unterstütze unsere Arbeit und werde Fördermitglied!
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