Pünktlich zur anstehenden Registerzählung am 31. Oktober befindet sich aktuell die Novelle des Registerzählungsgesetzes in Begutachtung. Um den von der Europäischen Union erlassenen Durchführungsverordnungen zur Verordnung über Volks- und Wohnungszählungen, sowie auch der Datenschutzgrundverordnung selbst und der vorangeschrittenen Weiterentwicklung der österreichischen Registerlandschaft zu entsprechen, kam es dabei zu einigen Adaptierungen. Wir können Innenminister Nehammer diesbezüglich ein gutes Zeugnis ausstellen. Obwohl Volkszählungen ein heikles Thema sind, ist der von ihm vorgelegte Entwurf aus Sicht des Datenschutzes gelungen.

Wie funktioniert die Registerzählung?

Bei der Registerzählung werden die Merkmale der Erhebungseinheiten nunmehr aus Verwaltungsregistern entnommen und nicht mehr über Fragebögen bei den Personen selbst erhoben. Dabei handelt es sich bei den entnommenen Daten um Daten zum Zwecke der Volkszählung, der Arbeitsstättenzählung sowie der Zählung von Gebäuden und Wohnungen. Nach dem Stichtag, welcher für den 31. Oktober angesetzt ist, haben die Dateninhaber*innen die jeweiligen Einheiten innerhalb von 6 Monaten pseudonymisiert an die Statistik Austria zu übermitteln. Die eigentliche Zählung erfolgt anschließend durch die Statistik Austria. Dabei werden Informationen aus den zur Verfügung stehenden Registern verknüpft, wobei zwischen Basis- und Vergleichsregistern zu unterscheiden ist.

Zur Qualitätssicherung der Basisdaten werden sodann die Vergleichsregister herangezogen, welche dabei helfen, die Richtigkeit der Erhebungsmerkmale zu überprüfen. Stimmen Basis- und Vergleichsregister überein, werden die Daten schließlich in die Zählung übernommen. Ergeben sich hingegen Abweichungen, wird unter Heranziehung anderer Register anhand von Dominanzregeln entschieden, welches Merkmal als gültig zu erachten ist.

Zu den Basisregistern zählen beispielsweise etwa das Zentrale Melderegister (ZMR), das Bildungsstandregister, das Gebäude- und Wohnungsregister, die Schul- und Hochschulstatistik, Steuerdaten, sowie Daten des Arbeitsmarktservices (AMS). Als Vergleichsregister dienen unter anderem das Fremdenregister, Dienstgeber*innendaten des Bundes und der Länder, Sozialhilfedaten der Länder oder Familienbeihilferegister.

Befragungen von Personen sind grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch zum Zwecke der Wohnsitzanalyse möglich, sofern sich im Rahmen des Datenclearings Abweichungen ergeben. Als Beispiel wäre dahingehend etwa der Verzug einer Person ins Ausland, ohne erfolgter Abmeldung in Österreich, zu nennen. In derart gelagerten Fällen werden die zur Befragung notwendigen Identifikationsmerkmale beim ZMR durch die Statistik Austria angefordert. Anschließend werden diese „Klärungsfälle“ per Rsb-Brief kontaktiert und befragt, wie es um ihren Hauptwohnsitz zum Stichtag steht. Es gilt jedoch ausdrücklich zu betonen, dass derartige Befragungen ausschließlich zum Zwecke der Wohnsitzanalyse gestattet sind.

Was ist neu?

Hierzulande fand die erste Registerzählung bereits 2011 statt. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf stehen jedoch folgende Adaptierungen an:

Erweiterte Verfügbarkeit von Vergleichsdatenquellen

Seit der letzten Registerzählung 2011 wurden vier neue Register ins Leben gerufen, welche fortan als Vergleichsregister hinzugenommen werden. Dabei handelt es sich um

  • das zentrale Personenstandsregister
  • das zentrale Staatsbürger*innenregister
  • das Gesundheitsberuferegister
  • sowie den eHealth-Verzeichnisdienst

Da es in Österreich kein allgemeines, für statistische Zwecke nutzbares Beruferegister gibt, kann durch die Übermittlung der Informationen aus dem eHealth-Verzeichnisdienst sowie dem Gesundheitsberuferegister jedoch die Qualität der Basisdaten betreffend Beschäftigten im Gesundheitsbereich weiter gesteigert werden. Die gemäß der Verordnung über Volks- und Wohnungszählungen für die Mitgliedstaaten verpflichtend zu liefernden Ergebnisse betreffend Beruf, Stellung im Beruf und Beschäftigung können somit zumindest für dieses Berufesegment fortan in besserer Qualität erstellt werden.

Als weitere Vergleichsdatenquelle wird darüber hinaus das Grundbuch aufgenommen, um das EU-Merkmal Eigentumsverhältnisse in guter Qualität darstellen zu können.

Erweiterung der Erhebungsmerkmale per se

Mit der geplanten Novelle werden außerdem die bestehenden Erhebungsmerkmale erweitert. Hinzu kommt das Merkmal „Bei früherem Wohnsitz im Ausland Jahr der Ankunft in Österreich (ab 1980)“ sowie die Aufsplittung in „Privathaushalt“ und „Anstaltshaushalt“ und „Anstaltstyp“, um unionsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen.

Datenschutzrechtliche Aspekte

Um dem Datenschutz gerecht zu werden, erfolgt die Verknüpfung der von den Registern gelieferten Daten, wie bereits in der aktuellen Fassung des Gesetzes, ausschließlich pseudonymisiert über das „bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik“ (bPK-AS). Hierunter ist ein 172-stelliger Code zu verstehen, der Rückschlüsse auf bestimmbare Personen erschweren soll. Werden die jeweiligen Daten nicht mehr benötigt, sind diese schließlich zu löschen. Seine gesetzliche Grundlage findet diese Vorgehensweise im E-Government-Gesetz und es gibt hier auch Parallelen zum Registerforschungsgesetz, wo viel unsauberer gearbeitet wurde.

Weiters dürfen unter keinen Umständen sensible Daten, wie in etwa die ethnische Herkunft, politische Meinungen oder religiöse und weltanschauliche Überzeugungen erhoben werden, womit somit auch den Anforderungen der DSGVO entsprochen wird.

Abschließend kann man sagen, dass der vorliegende Gesetzesentwurf durchaus als gelungen bezeichnet werden kann. Während man durch Aufnahme zusätzlicher Datenquellen und Erhebungsmerkmale eine erhöhte Qualitätssicherung der Zählungen gewährleistet, wird gleichzeitig sichergestellt, dass es zu keinen datenschutzrechtlichen Einbußen kommt.

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