Im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf enthält die Ende Jänner im Nationalrat beschlossene Version des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes einige Verbesserungen. Insgesamt ist sie aber nach wie vor nicht verfassungskonform und entspricht auch nicht dem Geist des Urteils, mit dem der Europäische Gerichtshof im April 2014 die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für ungültig erklärt hat. Zu diesem Schluss kommt der AKVorrat in seiner juristischen Stellungnahme, die heute veröffentlicht wird. Das Papier listet wichtige Argumente auf, die auch in einer Klage vor dem Verfassungsgerichtshof ins Treffen geführt werden sollen. Die Parlamentsklubs der Grünen und der Freiheitlichen Partei Österreichs haben heute Vormittag eine derartige Beschwerde angekündigt. Sie werden dafür die Expertise des AKVorrat in Anspruch nehmen. 

Trotz monatelanger politischer Verhandlungen, zahlreicher Protestaktionen, einer Petition, die von 30.078 Menschen unterzeichnet worden ist, und Kritik aus unterschiedlichsten Teilen der Gesellschaft, haben die Regierungsparteien das Polizeiliche Staatsschutzgesetz ohne substanzielle Änderungen beschlossen. Zwar wurden noch einige durchaus begrüßenswerte Nachschärfungen vorgenommen. Das Gesetz enthält aber nach wie vor viele vage definierte Begriffe und einen zu breit gefassten Deliktekatalog zur Definition eines verfassungsgefährdenden Angriffs. Vor allem gibt das Staatsschutzgesetz den Behörden weitreichende Ermittlungsbefugnisse, die massiv in die Grundrechte der Menschen eingreifen. Besonders kritisch sieht der AKVorrat die Bestimmungen über bezahlte Spitzel (V-Leute), die Ermittlung von Verkehrs-, Zugangs- und Standortdaten, die unklaren und unzureichenden Regelungen zu Speicherfristen gesammelter Daten sowie deren Austausch mit ausländischen Geheimdiensten. All diesen Befugnissen stehen ein schwacher Rechtsschutz für die Betroffenen und mangelhafte Informationspflichten seitens der Behörden gegenüber. „Nach weiterer sorgfältiger Analyse hat sich unser Eindruck gefestigt: Dieses Gesetz ist in Summe nicht ausgewogen, auch wenn ÖVP und SPÖ das immer wieder behaupten. Eine seriöse Abschätzung der Folgen für Demokratie und Grundrechte, wie sie hier dringend nötig gewesen wäre, ist gänzlich ausgeblieben“, so Thomas Lohninger, der Geschäftsführer des AKVorrat. 

Juristisch unterfütterter Protest

Seit Ende März 2015 der erste Entwurf für das Staatsschutzgesetz zur Begutachtung verschickt wurde, hat der AKVorrat alle Hebel in Bewegung gesetzt, um auf die Probleme in diesem Gesetz aufmerksam zu machen. Derart weitreichende Überwachungsbefugnisse und ein gleichzeitiger Abbau von Rechtsschutz sind eine gefährliche Kombination. Sämtliche Protestaktionen bauten auf detaillierten juristischen Analysen auf. Die Experten des AKVorrat haben sämtliche vier Versionen des Gesetzes, vom Begutachtungsentwurf über die Ministerratsvorlage, die Änderungsanträge vom Dezember 2015 bis hin zum im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Text analysiert und die Ergebnisse veröffentlicht. Teils war der AKVorrat auch die einzige öffentliche Quelle für den aktuellen Verhandlungsstand des Gesetzes. Seit heute liegt nun auch die Stellungnahme zum beschlossenen finalen Gesetz vor.

Wie schon bei der Klage, die zur Abschaffung der Vorratsdatenspeicherung geführt hat, sind solche Vorarbeiten unabdingbar, um eine inhaltlich und formal schlüssige Klage beim Höchstgericht einbringen zu können. „Es ist traurig, dass unsere sachlichen Argumente und unser ausdauernder Protest nicht schon im parlamentarischen Prozess Früchte getragen haben. Nun muss wieder der Verfassungsgerichtshof bemüht werden, für die Einhaltung der Grundrechte der Bevölkerung zu sorgen. Wir sind zuversichtlich, dass eine Klage gegen das Staatsschutzgesetz erfolgreich sein wird“, schließt Lohninger.

Dokumente
Stellungnahme zum 1. Entwurf (Begutachtungsentwurf) (79 Seiten, 3,63 MB)
Stellungnahme zum 2. Entwurf (Regierungsvorlage) (40 Seiten, 810 KB)
Stellungnahme zum 3. Entwurf (Innenausschuss) (36 Seiten, 483 KB)

Aktuell: Stellungnahme zum 4. Entwurf (Plenumsbeschluss) (32 Seiten, 821 KB)
 

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