Sozialhilfegesetz: Minimale Verbesserungen und viel zu kritisieren
Im Jänner haben wir unsere Stellungnahme zum Sozialhilfegrundsatzgesetz und Sozialhilfestatistikgesetz veröffentlicht. Insgesamt gab es bei diesem Gesetz sehr viele Stellungnahmen, nämlich 147. Fast jede Stellungnahme hat das Gesetz aus einem anderen Blickwinkel betrachtet und kritisiert. Unser Anspruch war wie immer: Datenschutz und Grundrechte dürfen nicht eingeschränkt werden.
Mittlerweile gibt es zu den beiden geplanten Gesetzen eine Regierungsvorlage, die wir uns ebenfalls noch einmal genau angesehen haben. Im Vergleich zeigt sich, dass es vom Entwurf zur Vorlage einige Verbesserungen gab. Es ist begrüßenswert, dass die Bundesregierung einige Kritikpunkte der zahlreichen Stellungnahmen beachtet und sogar geändert hat. Leider gibt es aber auch einige Verschlechterungen. Wir haben hier zusammengefasst, was uns im direkten Vergleich aufgefallen ist. Lies vorher unseren Blogpost zu unserer ursprünglichen Stellungnahme!
Die Verbesserungen
- Erhobene Daten werden nicht mehr von den Ländern an den Bund weitergeleitet, sondern direkt an die Statistik Austria. Das wäre per se eine Verbesserung, allerdings bleibt abzuwarten, inwieweit die Statistik Austria jetzt an die Bundesregierung gebunden wird – was ja bereits angekündigt wurde.
- Die Datenübermittlung der Träger der gesetzlichen Kranken- bzw. Pensionsversicherung sowie des AMS an den Bund sind entfallen.
- Der Ausschluss von der Sozialhilfe bei Strafhaft wurde konkretisiert. Nun ist geregelt, dass die Sozialhilfe nur für die Zeit, in der man tatsächlich in Haft ist, entfällt.
Die Verschlechterungen
- Neben der Staatsangehörigkeit der leiblichen Eltern wird nun auch der Geburtsort der leiblichen Eltern erfasst. Damit wird die problematischste Regelung sogar noch verschärft! Es wird nirgendwo im Gesetz erläutert oder erklärt, wieso und warum diese Daten relevant für den Empfang der Sozialhilfe sind und auch in den Medien gab es von RegierungsvertreterInnen dazu keine klaren Antworten. Die rassistische Motivation bleibt klar erkennbar.
- Statt quartalsweise werden die Daten der Länder nun monatlich an die Statistik Austria übermittelt.
- Auch der Österreichische Integrationsfonds muss nun Daten an die Länder übermitteln.
- In der Regierungsvorlage wird verdeutlicht, dass der Zweck der Datenverarbeitung im Sozialhilfestatistikgesetz auch die Vollziehung des österreichischen Sozialhilfewesens ist, anstatt tatsächlich nur die Statistk. Die Kompetenzgrundlage fehlt dafür immer noch, da die Vollziehung der Sozialhilfe eigentlich den Ländern zusteht. Die Bestimmung ist daher verfassungswidrig, und es bleibt abzuwarten, wie die Abgeordneten des Bundesrates darauf reagieren werden.
- Die Länder müssen einen Datenaustausch auch mit den Meldebehörden und dem Bundesministerium für Inneres sicherstellen. Im ursprünglichen Entwurf waren diese beiden Behörden nicht vorhanden.
Weiterhin aufrecht bleibt auch unsere Kritik, dass statistische Daten nicht anonymisiert verarbeitet werden, sondern „statistisch relevante Daten“ weitergeleitet werden. Diese Formulierung wurde wohl bewusst so gewählt, um nicht von anonymisierten Daten zu sprechen. Nur bei anonymisierten Daten ist es nicht mehr möglich, einen Personenbezug herzustellen. Für Statistiken wäre dieser aber auch nicht notwendig. Auch an diesem Punkt zeigt sicht, dass wohl doch um mehr geht, als um reine Statistiken.
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