Was bedeutet das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zum Staatsschutzgesetz?
Im Juni 2016 brachten Nationalratsabgeordnete der FPÖ und der Grünen gemeinsam beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) einen Antrag ein, das Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG) auf seine Vereinbarkeit mit verfassungsrechtlich garantierten Grundrechten zu prüfen. Nach intensiven Beratungen, hat der Verfassungsgerichtshof nun entschieden, am 29. November 2017 kam das Erkenntnis der Richterinnen und Richter. Dieses war – zusammengefasst – ernüchternd.
Verkehrsdaten weniger schützenswert als Kommunikationsinhalte?
Schade, aber nicht überraschend, ist, dass der Verfassungsgerichtshof bei seiner Auffassung bleibt, dass Verkehrsdaten (so genannte Metadaten, also Daten darüber, wer wann mit wem kommuniziert, aber nicht die Inhalte dieser Kommunikation) nicht vom Telekommunikationsgeheimnis nach Art. 10a StGG (Staatsgrundgesetz) geschützt sind. Dabei können Verkehrsdaten höchst sensibel sein und viel über eine Person und ihr Verhalten aussagen. Im Sinne eines echten Schutzes der Privatsphäre sollten Verkehrsdaten daher ähnlich, wenn nicht sogar auf die gleiche Art wie Inhaltsdaten geschützt werden. Dass dies nicht der Ansicht des VfGH entspricht, ist bedauernswert, sagt er doch selbst, es gäbe Möglichkeiten, Verkehrsdaten „in einer Weise und über einen Zeitraum so zu verknüpfen, dass im Ergebnis Inhalte der Kommunikation (ermittlungstechnisch) vermutet werden können“ (G 223/2016-23, S. 127)
Strenge Auslegung der polizeilichen Befugnisse
Einige Teile des Gesetzes hat der VfGH nur deswegen nicht für verfassungswidrig erklärt, weil er von einer sehr strengen Auslegung der Ermittlungsbefugnisse ausgeht. Das ist positiv, da diese Auslegung nun auch für die Polizei bindend ist. Zu der Befugnis „durch Einsatz geeigneter Mittel, insbesondere durch Zugriff etwa auf im Internet öffentlich zugänglich Daten, zu ermitteln und weiterzuverarbeiten“ (§ 10 Abs. 5 PStSG) sagt der Verfassungsgerichtshof etwa: „Wenngleich der Wortlaut eine schrankenlose Ermächtigung vorzusehen scheint, wird der vom Gesetzgeber intendierte Sinn dieser Regelung (erst) durch die Gesetzesmaterialien deutlich.“ (G 223/2016-23, S. 119) In anderen Worten: Erst, wenn die Befugnis strenger ausgelegt wird, als sie im Gesetz steht, ist sie verfassungsgemäß. Dass die Regierung Gesetze vorlegt, aus deren Wortlaut sich nicht ergibt, wie sie mit den Grundrechten vereinbar sind, ist ein demokratiepolitisches Problem, aber zumindest hat der Verfassungsgerichtshof eine strenge Auslegung vorgeschrieben. Besser spät als nie.
Höchstdauer für verdeckte Ermittlungen
Nach dem neuen Staatsschutzgesetz kann die bzw. der Rechtsschutzbeauftragte die Ermächtigung für verdeckte Ermittlungen für sechs Monate erteilen. Dazu sagt der VfGH, dass der Einsatz von Spitzeln ohnehin einer „fortwährenden Überprüfung im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit“ unterliege. Die sechs Monate sind laut VfGH also streng nur als Höchstdauer zu beurteilen und die verdeckten Ermittlungen müssen auch schon früher eingestellt werden, falls sie schon vor Ablauf der Frist nicht mehr notwendig sind.
Strenge Vorgaben für Umgang mit Kontakt- und Begleitpersonen
Auch die Nachforschungen zu „Kontakt- und Begleitpersonen“ sieht der Verfassungsgerichtshof streng: Die Verbindung zur verdächtigen Person kann nicht nur zufällig sein und es muss eine berechtigte Annahme bestehen, dass über die Kontakt- oder Begleitperson relevante Informationen zu erlangen sind. Außerdem sei der Status der Person möglichst rasch zu klären und im Fall, dass sich herausstellt, dass von der Person keine wichtigen Informationen gewonnen werden können, die Daten über sie sofort zu löschen. Diese bindenden Auslegungen werden der Polizei dabei helfen, das sehr weitreichend formulierte Gesetz verfassungsgemäß anzuwenden.
Viele ungeklärte Fragen
Über viele inhaltliche Rechtsfragen hat der Verfassungsgerichtshof jedoch in diesem Erkenntnis nicht entschieden, sondern die Anträge aus Formalgründen zurückgewiesen. Das bedeutet, das Polizeiliche Staatsschutzgesetz wurde nicht, wie manche Medien berichtet haben, „rundum bestätigt“. Viele Fragen über die Verfassungswidrigkeit wurden vielmehr noch gar nicht beantwortet – so z. B. die Frage, ob es sachlich gerechtfertigt ist, zwischen Straftaten nach ihrer „politischen und religiösen“ Motivation zu unterscheiden; oder ob die verschachtelten Aufzählungen von Straftatbeständen, die den verfassungsgefährdenden Angriff definieren sollen, klar genug nachvollziehbar sind (und damit dem Bestimmtheitsgebot entsprechen).
Individualantrag könnte weitere Klärung bringen
Bei dem Gesetzesprüfungsantrag, der zu diesem Erkenntnis führte, handelte es sich um eine Kritik an der Gesamtheit des Gesetzes, nicht nur an einzelnen Bestimmungen. Ein Drittel der Nationalratsabgeordneten kann einen solchen Antrag stellen. Individuell kann ein Antrag auf Überprüfung nur bei konkreter Betroffenheit gestellt werden; das heißt, ein solcher ist nur durch eine Person möglich, gegen die nach dem Polizeiliche Staatsschutzgesetz ermittelt wurde und dadurch deren Rechte verletzt wurden. Da die Grünen nun nicht mehr im Parlament vertreten sind und die FPÖ vermutlich in Regierungsverantwortung treten wird, ist eine erneute Drittelbeschwerde unwahrscheinlich; die weitere Beurteilung des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof wird daher von der Einbringung eines Individualantrags abhängen.
Gesamtevaluation aller Überwachungsbefugnisse dringend nötig!
Unser Appell an die Regierung bleibt also aufrecht: Nehmen Sie diese überbordenden Ermittlungsbefugnisse wieder zurück! Formulieren Sie die Gesetzesvorschläge klarer! Richten Sie ein besseres Rechtsschutzsystem ein und evaluieren Sie die Effektivität aller Überwachungsbefugnisse! Unser Handbuch zur Evaluation der Anti-Terror-Gesetze (HEAT) bietet eine Vorgabe dafür.
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