Wieso StreamOn der Deutschen Telekom gegen die Netzneutralität verstößt und was wir dagegen tun können
Kürzlich hat die Deutsche Telekom mit StreamOn ein neues Zero-Rating-Produkt vorgestellt, das unbegrenzten Musik- beziehungsweise Videokonsum verspricht. Das Angebot orientiert sich stark am BingeOn-Programm der amerikanischen Tochter des Unternehmens und des niederländischen Ablegers. Wir erklären, wieso dieses Angebot gegen die EU-Regeln zur Netzneutralität verstößt und was wir alle dazu beitragen können, es vom Markt zu fegen.
Was wurde vorgestellt?
Bei bestimmten Tarifen können Kunden eines von drei Zero-Rating-Zusatzprodukten buchen: StreamOn Music, StreamOn Music&Video und StreamOn Music&Video Max. Die Produktbeschreibung suggeriert, der Nutzer bekäme damit Zugang zu allen Musik- bzw. Video-Streaming-Angeboten, ohne dass dies vom angebotenen Datenvolumen abgezogen würde. Nach Verbrauch des Datenvolumens wird der Zugang zu allen Diensten gedrosselt. Mit diesen zwei Maßnahmen versucht die Telekom, die Netzneutralitätsverletzung, die solche Produkte darstellen, noch innerhalb des EU-Rechtsrahmens zu betreiben.
Das derzeitige StreamOn-Angebot der Telekom Deutschland.
Die Teilnahme an StreamOn ist für Inhalteanbieter kostenlos und die Anmeldung soll über eine einfache E-Mail an streamon-partner@telekom.de erfolgen (diese Excel-Tabelle ausfüllen und mitschicken). Man unterwirft sich damit jedoch den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Telekom. Unter den initialen Partnern finden sich Platzhirsche wie YouTube, Netflix, Amazon und Apple, aber auch frühere Unterstützer der Netzneutralität wie ARD & ZDF.
Drosseln heißt jetzt „optimieren“
Das Einsteigerprodukt für zero-rated Video-Streaming wird damit beworben, Video-Streaming auf DVD-Qualität zu „optimieren“. Gemeint ist damit eine Drosselung aller Datenverbindungen, die eine Video-Streaming-Technik, genannt „adaptive bitrate“, verwenden. Bei dieser Technik wird die Qualität des ausgelieferten Videos eigentlich an die verfügbare Bandbreite der Verbindung zum Nutzer angepasst. Durch das Einschreiten der Telekom wird die Leitung jedoch künstlich verknappt, so dass bei den Nutzern statt HD- nur noch DVD-Qualität ankommt.
DVD-Qualität liegt zwischen 480p und 720p. BingeOn spricht nur von 480p. (CC-by-sa)
Punkt 6.2. der Tarifbestimmungen sagt dazu: „In bestimmten Tarifen beschränkt das Netzwerk der TDG die verfügbare Bandbreite für erkennbaren Video-Verkehr („Bandbreitenreduzierung“).“ Von dieser Drosselung sind alle Anbieter von „adaptive bitrate“-Video-Streaming Diensten betroffen, auch jene, die nicht Partner der Deutschen Telekom sind. Damit setzt die Telekom auf eine aggressivere Strategie als im BingeOn-Deal in den USA, wo Anbieter noch die Möglichkeit hatten, der Verschlechterung ihres Dienstes zu widersprechen. Rechtlich ist diese Art von Verkehrsmanagement äußerst zweifelhaft. Zwar erlaubt die EU-Verordnung zur Netzneutralität, Verkehrsmanagement zur „Optimierung der Gesamtübermittlungsqualität“ einzusetzen, jedoch nur, wenn sich die Maßnahmen „entsprechend den objektiv unterschiedlichen Anforderungen an die technische Qualität der Dienste“ orientieren. Damit steht die Bundesnetzagentur vor einer sehr weitreichenden Interpretationsfrage: Bedeutet „Optimierung“ die Verbesserung der Übertragung gemäß den Anforderungen des Dienstes (z. B.: Echtzeit) oder kann „Optimierung“ auch die Verschlechterung der Übertragung zu Gunsten der Netzauslastung bedeuten?
„Angemessenes Verkehrsmanagement“, das die Verordnung im Grundsatz erlaubt, darf aber auch „nicht länger als erforderlich aufrechterhalten werden“. Die Telekom will diesen Eingriff aber dauerhaft aufrechterhalten, nicht nur, wenn Engpässe dies erforderlich machen könnten. Desweiteren zählt die Verordnung explizit die Ausnahmen auf, unter denen Verbindungen „verlangsamt“ oder „verschlechtert“ werden dürfen. Im Fall von StreamOn trifft aber keine dieser Ausnahmen zu. Angemessenes Verkehrsmanagement muss auch auf „objektiv unterschiedlichen technischen Anforderungen“ beruhen. Wäre dies für die „Optimierung“ der Telekom der Fall, müsste sie auch für alle Kunden der Telekom durchgeführt werden, insbesondere denen mit Verträgen, in denen nur kleine Datenvolumen inkludiert sind.
Auch unbeteiligte Video-Dienste kommen in den Genuss von DVD-Qualität im Telekom-Netz.
In der rechtlichen Bewertung dieser „Optimierung“ fehlt noch ein wichtiger Punkt. Die EU-Netzneutralitäts-Verordnung sagt sehr deutlich, dass angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen nicht auf kommerziellen Erwägungen beruhen dürfen (Artikel 3 (3), Leitlinien Absatz 68). Da die Telekom in keinem anderen ihrer Tarife diese „Optimierung“ anbietet, sondern nur bei diesem einen Produkt, wo sie ein ökonomisches Interesse hat, möglichst wenig gratis Datenverbrauch zu erzeugen, steht das ökonomische Interesse außer Zweifel und die Maßnahme dürfte auch deshalb nicht halten.
Es gibt bereits Studien zu „Quality of Experience“, die untersuchen, wie schlecht man einzelne Internetdienste machen kann, bevor Kunden sich bei der Telefonhotline beschweren – oder umgekehrt, unter welchem Qualitätsniveau Nutzer bereit sind, einen Aufpreis für Besserung zu bezahlen. Aus Sicht der Telekombetreiber wäre diese Richtung sicherlich wünschenswerter als teurer Netzausbau. Wenn diese Art der „Optimierung“ von der Bundesnetzagentur erlaubt wird, hat das enorme Konsequenzen für die Zukunft des Internets in ganz Europa.
Deep Packet Inspection inbegriffen
Um Datenpakete für das Zero-Rating anders zu verrechnen, muss der Provider diese vom Rest des Internetverkehrs unterscheiden können. Technisch wird jedem Datenpaket dabei eine sogenannte „Rating ID“ vergeben, anhand der eine Tarifklasse zugeordnet und das Datenvolumen vom entsprechenden Guthaben des Kunden abgezogen wird. Dafür bietet die Telekom ihren Partnern in Punkt 6.2. ihrer Geschäftsbedingungen eine breite Palette an Identifikationsmerkmalen von IP-Adressen, SNI (für HTTPS), öffentlichen Zertifikaten bis hin zu URLs. Aufgrund der Identifizierung durch diese Merkmale ist klar, dass die Telekom Deep Packet Inspection verwendet, um tief in den Datenverkehr (bis zu OSI-Layer 7) einzugreifen und die einzelnen Datenpakete auszusortieren.
Abgesehen von drei Ausnahmen in Artikel 3 Absatz 3 der EU-Verordnung zur Netzneutralität, von welchen hier keine zutrifft, erlaubt diese nur „angemessenes Verkehrsmanagement“. Die Überwachung „konkreter Inhalte“ ist dafür aber explizit verboten, Bestimmungen dazu finden sich sowohl in Unterabsatz 2 desselben Absatzes, als auch in Erwägungsgrund 10:
„Ein angemessenes Verkehrsmanagement erfordert keine Techniken zur Überwachung spezifischer Inhalte des Datenverkehrs, der über den Internetzugangsdienst übertragen wird.“
In den BEREC-Leitlinien zur Umsetzung der Verordnung wurde dieser Punkt in Paragraph 69 und 70 noch weiter präzisiert. Mit „konkretem Inhalt“ ist alles oberhalb der Transportschicht (OSI-Layer 4) bezeichnet, wodurch eine Verarbeitung der Daten auf Ebene von HTTP(S) eindeutig nicht inbegriffen ist. Paragraph 69 sagt eindeutig:
"Bei der Prüfung von Verkehrsmanagementmaßnahmen sollten die nationalen Regulierungsbehörden darauf achten, dass mit solchen Maßnahmen nicht der konkrete Inhalt überwacht wird (d. h. die Payload [Nutzdaten] des Transportschichtprotokolls)."
Das vorgestellte Modell der Telekom ist also schon konzeptionell nicht mit den Datenschutzregeln der Verordnung vereinbar. Wenn die Bundesnetzagentur sich an die BEREC-Leitlinien hält, die unter ihrem Vorsitz beschlossen wurden, dann kann sie StreamOn nur verbieten.
Ist das Zero-Rating diskriminierungsfrei?
Die Argumentation der Deutschen Telekom lautet, dass ihr Zero-Rating-Angebot StreamOn allen Anbietern von audiovisuellen Streaming diskriminierungsfrei offensteht und sie deshalb nicht gegen die Netzneutralität verstoßen würde. Diese Argumentation haben auch ARD & ZDF aufgenommen, welche früher starke Fürsprecher der Netzneutralität waren.
Zuerst ist festzuhalten, dass es diskriminierungsfreies Zero-Rating gibt, nämlich überall da, wo das gesamte Internet gleichberechtigt kostenfrei genutzt werden kann. Alle Nutzer, deren Datenvolumen verbraucht ist und die dann gedrosselt mit etwa 64 kbit/s weitersurfen können, nutzen genau so ein diskriminierungsfreies Zero-Rating, da ihnen diese langsamere Geschwindigkeit außerhalb ihres (verbrauchten) Datenvolumens zur Verfügung steht. Denkbar wären auch Tarife, wo zu Zeiten niedriger Netzauslastung (Nachtzeiten) das Internet ohne Volumenbeschränkung genutzt werden kann. Solche Formen von Zero-Rating sind eine Frage der Kalkulation auf Seiten des Netzbetreibers. Anscheinend hat die Telekom die Kapazitäten, allen ihren Kunden im Magenta-Tarif endloses Datenvolumen in der Geschwindigkeit von 1,7 Mbit/s zur Verfügung stellen zu können.
Zur Markteinführung von StreamOn finden sich einige der weltweit größten Internetfirmen in der Liste der Kooperationspartner der Deutschen Telekom. Die Kernfrage lautet also, ob das Zero-Rating in der Praxis wirklich allen Streaming-Anbietern offensteht. Aus der Debatte in den USA zu BingeOn gibt es Erfahrungswerte über die Grenzen der behaupteten Offenheit für neue Kooperationspartner. T-Mobile hat in den USA große Anbieter bevorzugt, während kleine Anbieter teilweise monatelang warten mussten, um aufgenommen zu werden.
Ein ganz simpler Diskriminierungsgrund im europäischen Kontext ist, dass – ähnlich wie beim niederländischen T-Mobile-Zero-Rating-Angebot – alle Dokumente für die Anmeldung nur auf Deutsch zur Verfügung stehen. Ein italienischer Musik-Streaming-Provider hätte damit ein Problem, sich bei der Telekom anzumelden, wenn er überhaupt von dieser Möglichkeit wüsste. Streaming-Dienste auf anderen Kontinenten hätten noch viel größere Probleme, allen Netzbetreibern der Welt, deren Kunden sie potentiell erreichen wollen, in der jeweiligen Landessprache eine Anmeldung zukommen zu lassen. Insofern ist es bezeichnend, dass unter den initialen Kooperationspartnern der Telekom nur deutsche und amerikanische Unternehmen sind und kein einziger europäischer Anbieter.
Die initialen Kooperationspartner von StreamOn, darunter nur US- und deutsche Firmen.
Viele Startups bestehen aus zwei bis drei Programmierern und sind weit davon entfernt, sich Juristen leisten zu können. Um bei StreamOn Partner zu werden, muss man sich aber den Geschäftsbedingungen der Telekom unterwerfen und diese im besten Fall auch vorher verstanden haben. Schließlich droht laut 10.3 der Bedingungen bei schuldhaftem Verhalten eine Haftungsstrafe von Euro 50.000,- pro Vertragsjahr. Solche Vertragsstrafen stellen für kleine Anbieter eine signifikante Gefahr dar. Schon ein solches Risiko wäre für eine junge Firma kaum zu kalkulieren, und damit man von einem diskriminierungsfreien Modell sprechen könnte, müsste der Streaming-Provider solche Deals mit tausenden Internetprovidern in ganz Europa abschließen, allein um auf dem EU-Binnenmarkt konkurrenzfähig zu sein.
Wenn man die oben dargestellte Liste an Kooperationspartnern vergleicht mit der schier unendlichen Anzahl an Musik- und Video-Streaming-Portalen im Internet, zeigt sich aus Konsumentensicht auch ein ganz praktisches Problem. Riskiert man es, sich für einen neuen Streaming-Dienst anzumelden, der vielleicht nicht in der aktuellen Liste an Kooperationspartnern ist oder bleibt man lieber bei den globalen und regionalen Platzhirschen, die sich ihre Marktposition über eine Kooperation mit dem lokalen Internetprovider bereits gesichert haben? Das Internet ermöglicht die globale Verfügbarkeit von allen Angeboten auf Augenhöhe. Genau aufgrund dieses Wettbewerbs erwächst die Innovation und Vielfalt, die durch die Netzneutralität abgesichert ist. Egal wie der Anmeldeprozess zu einem Produkt wie StreamOn gestaltet ist, aufgrund der globalen Struktur des Netzes erwachsen praktische Probleme des Zugangs und dadurch der Diskriminierung zum Vorteil von großen Netzbetreibern und etablierten Inhaltsanbietern.
In der rechtlichen Bewertung netzpolitischer NGOs ist anwendungsspezifisches Zero-Rating deshalb auf Grundlage des Artikels 3 (2) der Verordnung verboten, denn der Zugang zu einzelnen Diensten wird dadurch immer eingeschränkt. BEREC hat sich dieser Lesart leider nicht angeschlossen und sagt sogar, dass klassenbasiertes Zero-Rating (wie in diesem Fall) weniger problematisch ist als das zero-rating einzelner Anwendungen (z. B. Spotify). Doch auch hier lohnt sich ein genauer Blick auf die relevanten Texte.
In Punkt 42 der Leitlinien sieht es BEREC als weniger problematisch an, wenn „eine ganze Anwendungskategorie“ vom Datenvolumen ausgenommen ist, und stützt sich dabei auf Erwägungsgrund 7 der Verordnung, welcher besagt: „Die nationalen Regulierungsbehörden und die anderen zuständigen Behörden sollten befugt sein, gegen Vereinbarungen oder Geschäftsgepflogenheiten vorzugehen, die aufgrund ihrer Tragweite zu Situationen führen, in denen die Auswahlmöglichkeit der Endnutzer in der Praxis wesentlich eingeschränkt wird.“
In der Praxis wird diese Art von klassenbasiertem Zero-Rating-Angebot immer zum Ausschluss einzelner Dienste führen. Aufgrund von administrativen, sprachlichen und finanziellen Hürden wird niemals eine gesamte Kategorie von Anwendungen von einem Opt-In-Verfahren profitieren können, und deshalb sind sowohl Nutzer als auch Diensteanbieter in der Praxis immer in ihren Rechten, die ihnen die Verordnung eigentlich einräumt, eingeschränkt.
Wieso StreamOn gegen die Netzneutralität verstößt
Das Angebot der Telekom verstößt in drei Punkten gegen die Netzneutralität. Erstens stellt die „Optimierung“ der Videoübertragung ein argumentatives Einfallstor dar, Netzwerkmanagement zur Verschlechterung von Diensten betreiben zu können und damit das Best-Effort-Prinzip der Datenübertragung in sein Gegenteil zu verkehren. Zweitens sind die Merkmale zur Identifizierung der teilnehmenden Dienste nicht mit den geltenden Datenschutzregeln vereinbar. Drittens ist diese Art von Zero-Rating immer diskriminierend gegenüber kleinen und ausländischen Streaming-Anbietern. Der zweite und der dritte Punkt zusammen bieten uns die Möglichkeit, um das Produkt als Ganzes aus der Welt zu schaffen. Würde die Telekom auf andere Identifikationsmerkmale setzen, könnte sie nicht mehr behaupten, alle Streaming-Dienste könnten Partner werden. Bleibt sie bei diesem Modell, verstößt sie klar gegen EU-Recht, und die Bundesnetzagentur hat keine andere Wahl, als den Dienst zu verbieten.
Leider ist eines der größten Probleme in der Telekomregulierung jedoch, dass die zuständigen Behörden oft ein zu großes Naheverhältnis zu den Unternehmen haben, die sie eigentlich kontrollieren sollten. Um für das Bestehen der Netzneutralität gefährliche Einzelfallentscheidungen zu vermeiden, hätte der Bundestag am 27. April die Chance, mit der anstehenden Änderung des Telekommunikationsgesetzes Zero-Rating einfach generell zu verbieten, wie dies etwa in den Niederlanden geschehen ist.
Was wir alle tun können
Wer einen Podcast, ein Musik-Streaming-Angebot oder einen Video-Streaming-Dienst mit adaptiver Bitrate betreibt, kann sich bei StreamOn anmelden. Anders als die Werbebotschaften der Telekom sprechen ihre Geschäftsbedingungen nämlich nicht von Musik, sondern nur von Audio-Inhalten. Natürlich besteht dabei die Gefahr, den Dienst damit zu legitimieren, sollte die Telekom tatsächlich viele kleine Anbieter (zumindest aus Deutschland) in die Partnerliste aufnehmen. Gleichzeitig könnte aber genau dieser Praxistest das „Jeder kann mitmachen“-Argument der Telekom entkräften. Einen besonderen Aufruf wollen wir an Anbieter aus der Porno-Branche richten, sich bei StreamOn anzumelden und auf einer Nennung als Kooperationspartner zu bestehen!
Erfahrungen mit StreamOn und dem Anmeldeprozess für Dienste (inkl. Verträge), StreamOn-Kunden, die uns eine Vollmacht geben wollen, um gegen das Produkt vorzugehen, Konkurrenten eines Dienstes, der von Zero-Rating profitiert, Leaks aus der Telekom und andere sachdienliche Hinweise zu Netzneutralitätsverletzungen bitte an team@epicenter.works (PGP: ACA7 465A 8D8D BBDB 60A7 1CAD 8C83 DDBF 5777 5B5C). Unser Verein hat sich die Durchsetzung der Netzneutralität in ganz Europa zum Ziel gemacht, und ohne Eure Hilfe schaffen wir das nicht!
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